Vereinssatzung

§ 1    Name, Rechtsform, Sitz

Der am 16. Dezember 2001 in Waakirchen gegründete Verein führt den Namen „Soziale Projekte Südmarokko„. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Miesbach eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz e.V. (eingetragener Verein). Sitz des Vereins ist Waakirchen.

§ 2     Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3   Zweck, Zweckverwirklichung, Steuerbegünstigung

Aufgabe des Vereins ist es, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen, rassischen und militärischen Gesichtspunkten Entwicklungshilfeprojekte zu fördern; dieser Zweck wird durch die Unterstützung kleiner und mittlerer Projekte zugunsten der Landbevölkerung und des ländlichen Raums in Südmarokko erreicht. Der Verein verfolgt dieses Ziel ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage (zur Zeit geregelt in der Abgabenordnung 1977 (§ 51 ff. AO )), und zwar dadurch, dass soziale und karitative Projekte gefördert werden, die geeignet sind, die Entwicklung in Dörfern und Kleinstädten und nicht zuletzt in der Landwirtschaft Südmarokkos zu fördern.

Der Verein will mit solchen gezielten Entwicklungshilfe-Maßnahmen zur wechselseitigen Verständigung beitragen.
Er handelt damit auch im Sinne von Claudia Küppers, die 1996, vor ihrer Ausbildung zur Tierarzthelferin an der Ludwig-Maximilians-Universität München, mehrere Monate an einem GTZ-Projekt im Nationalpark Souss-Massa mitgearbeitet hat und im März 2001, während eines mehrmonatigen Praktikums im Rahmen des Studiums der Landwirtschaft an der Fachhochschule Weihenstephan, bei einem Arbeitsunfall auf einem landwirtschaftlichen Gut bei Taroudannt, ebenfalls Südmarokko, tödlich verunglückt ist.

Die Tätigkeit des Vereins ist selbstlos; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

§ 4    Mitgliedschaften

Der Verein kann Mitglied in in- und ausländischen Verbänden werden, soweit eine Mitgliedschaft der Erfüllung seiner Aufgaben dient.

§ 5    Mitglieder des Vereins

Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden.

§ 6    Erwerb der Mitgliedschaft

Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, Beruf, das Alter und die Wohnung des Bewerbers enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen zur Aufnahme der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich bekannt gegeben.

§ 7    Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstands. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Ablauf eines Kalenderjahres. Erfolgt die Kündigung verspätet, so ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin möglich.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. Ein Ausschluss ist auch dann geboten, wenn dem Mitglied unehrenhaftes Verhalten nachgewiesen wird und dies mit dem Vereinsleben im unmittelbaren Zusammenhang steht.    

§ 8    Mitgliedsbeiträge

Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

Geraten Mitglieder des Vereins unverschuldet in eine Notlage, können die Beiträge entweder gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Der Erlassantrag ist an den Vorstand zu richten, der entscheidet, ob ein Erlass in Betracht kommt.

§ 9    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig. Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Jeder Wechsel des Wohnorts ist dem Vorstand umgehend anzuzeigen.    

§ 10    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.  

§ 11    Ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird in der ersten Hälfte eines jeden Kalenderjahres durchgeführt.

Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich – möglich auch per Fax oder E-Mail – unter Angabe der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnungspunkte werden vom Vorstand bestimmt.

§ 12    Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
   a)   Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Gesamtvorstands;
   b)   die Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag;
   c)   die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands;
   d)   die Festlegung der Beitragsordnung;
   e)   die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
   f)   die Beratung und die Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung anstehende Fragen;
   g)   die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen. Ein Antrag ist angenommen, wenn er einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Sind Satzungsänderungen erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.

Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei Neu- oder Ergänzungswahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereint haben. Gewählt ist derjenige, der in der Stichwahl die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13    Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind spätestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Gehen die Anträge später ein, können sie u.U. als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

§ 14    Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

Eine von der Vereinsminderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen schriftlich den einzelnen Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 15   Vorstand

Der Vorstand besteht aus

   a)   dem 1. Vorsitzenden,
   b)   dem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
   c)   dem Schriftführer
   d)   dem Kassierer
   e)   dem Beisitzer bzw. den Beisitzern
        (Es können bis zu drei Beisitzer gewählt werden).

Als Vorstandsmitglied kann nur eine natürliche Person gewählt werden; sie muss Mitglied des Vereins sein. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl zu berufen. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitglieds endet mit der Durchführung der von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstands. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist.

Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 16    Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

   a)   Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
   b)   die Erstellung des Haushaltsvoranschlags sowie die Abfassung des Geschäftsberichts und die Erstellung und Abfassung des Jahresabschlusses;
   c)   die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
   d)   die Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
   e)   die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes;
   f)   die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
   g)   die Anstellung und Kündigung von Arbeitnehmern des Vereins
   h)   die Prüfung und Bewilligung von Vorschlägen zu Entwicklungshilfeprojekten im Sinne von § 3 der Satzung.

§ 17    Projektausschuss

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung eine Projektleitung bzw. Projektgruppen für die Findung, Auswahl und Durchführung von ( im Sinne von § 3 der Satzung ) geeigneten Projekten bestellen.

§ 18    Geschäftsführung und Vertretung des Vorstands

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte abzuschließen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Schriftführer unterstützt den Vorstand bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Er ist auch für die Chronik des Vereins verantwortlich.

Dem Kassierer obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen.

Beisitzer überwachen zusätzlich den gesamten Geschäftsablauf und unterstützen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter je nach Bedarf.

Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder einem Beschluss schriftlich zustimmen.

§ 19    Verfahrensordnung für Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder mit einer Woche Ladungsfrist eingeladen und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung hat unter Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich – möglich auch per Fax oder E-Mail – zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 20    Protokollierung der Beschlüsse

Die von den Vereinsorganen ( § 10 der Satzung ) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind noch in der Versammlung bzw. Tagung zu verlesen. Ist dies nicht möglich, so sind sie in der nächsten Mitgliederversammlung bzw. in der nächsten Tagung eines anderen Vereinsorgans zu verlesen und von dieser bzw. diesem genehmigen zu lassen.

§ 21    Aufgaben der Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer prüfen alle Bücher und Belege, den gesamten Zahlungsverkehr und das vorhandene Vermögen.

§ 22    Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Mitgliederversammlung oder Tagung eines Vereinsorgans entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 23    Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§ 47 ff. BGB ).

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.